Montag, 13. Juli 2015

Warum das Betreuungsbehördengesetz wegfallen sollte (BtBG)


 Die Bestellung des Betreuers ist nach dem BGB nicht erlaubt. Das Sondergesetz, wobei das BGB und die Verfassung vorrangig sind ermöglicht Weiterleitung und Informationen an das zuständige Gericht, was z.B. im Bereich einer Vorsorgevollmacht so nicht notwendig ist. Wer eine Vorsorge Vollmacht bei der Behörde abliefert (kostet zudem 10,-- Euro) läuft Gefahr beim Gericht gemeldet zu werden und dass trotzdem gegen ihn dann ein Betreuer/in bestellt wird. Damit wird die Verfassung, die den Schutz der Privatsphäre gewährleisten will nicht eingehalten. Sondergesetze sind verfassungwidrig und das BGB ist sowieso schon so ein umfassendes WErk, so dass das zuviel Gekritzeltes ist.
Der § 7 Abs. 1 BtBG ermöglicht Weiterleitung und Informationen an das zuständige Gericht, was z.B. im Bereich einer Vorsorgevollmacht so nicht notwendig ist.
" Die Behörde kann dem Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, ...".
Weiterleitungen gerade von Behörden über Erkrankung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich. Deshalb sollte der Paragraph gestrichen werden. Grundsätzlich ist es wahrscheinlich so, das die Angestellten eventuell oft zum Richter/in springen und dort anständige Bürger/innen problematisieren, was sich auf Betroffene schlecht auswirkt.

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